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Streuartikel

Bei Streuartikeln handelt es sich um kleine Geschenke, die vom Unternehmen günstig eingekauft werden. Die kleinen Zugabeartikel erfüllen den Zweck der Kundengewinnung oder Kundenbindung. Üblicherweise werden Streuwerbeartikel mit dem Logo des Unternehmens oder mit einem Slogan versehen. Die Werbeartikel können ganzjährig fortlaufend in den Umlauf gebracht werden oder ergänzen gezielt ausgewählte Werbeaktionen. Die Artikel erfüllen einen praktischen Zweck und lassen sich von Kunden hervorragend in den Alltag integrieren. Auf diese Weise lässt sich die Reichweite bei geringen Anschaffungskosten vergrößern. Da sie so für eine Vielzahl von Menschen sichtbar sein können, wird der Radius der Werbebotschaft automatisch ausgebaut.

Streuartikel weisen eine hohe Werbewirkung durch geringen Streuverlust auf. Im Vergleich haben Mailings eine 10 % Response Rate. Im Vergleich weisen haptische Werbemittel einen Recall (Erinnerung) von bis zu 70 % auf. Weit dahinter liegt der Recall-Effekt für Radio (29 %), TV (28 %) und Zeitungen/ Magazine (26 %). Streuartikel haben also ein sehr hohes Kommunikationspotential.

Streuwerbeartikel nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG

Jedes Unternehmen verfolgt Kommunikationsziele zur Kundengewinnung und um das Markenimage aufzuwerten. Buchhalterisch verursacht diese Werbung betriebsrelevante Kosten. Unternehmer können diese steuerlich geltend machen, wobei die bei Kleinstgeschenken § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG in den Fokus rückt.

Aus Sicht des Gesetzgebers werden diese Kosten als Sachzuwendungen eingestuft. Für Streuwerbeartikel besteht eine Anschaffungs- oder Herstellungskosten-Grenze von 10 EUR. Hier greift § 37b EStG für die pauschale Besteuerung als Sachzuwendung.

Beim Verschenken von Streuartikeln und Werbegeschenken muss Folgendes beachtet werden:

Sachzuwendungen > 10 EUR
  • Der Name des Empfängers muss belegt werden können – z. B. auch dem Buchungsbeleg.
  • Gleichartige Geschenke dürfen Sammelbuchung . Die Empfänger müssen in einer Namensliste aufgezeichnet werden.
Streuwerbeartikel bis max. 10 EUR
  • Empfängerliste muss nicht geführt werden.
  • Es gilt der Wert des einzelnen Streuartikels. Erhält eine Person mehrere Artikel, entfällt die 10-EUR-Grenze. Aus Praktikabilitätsgründen wird § 37b EstG nicht angewendet.